6.3. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte vor, bezüglich der Höhe des Ersatzanspruchs werde lediglich die Position Schneefänger bestritten. Die Schneefänger hätten dem grossen Schneefall Anfang Februar 2019 trotz Abgang einer Dachlawine standgehalten. Wären sie mangelhaft montiert gewesen, wären sie mit der Dachlawine Anfang Februar 2019 mitgerissen worden (Beschwerde S. 9). Die Relevanz des Gutachters O. werde bestritten. Dass ein Dachaufbau, wie ihn der Experte O. reklamiere, wesentlich teurer gewesen wäre, habe der Kläger gewusst, ebenso, dass der Aufbau nicht den neuesten technischen Anforderungen und Erkenntnissen der Dachdeckerbaukunst entsprochen habe (Beschwerde S. 9).