Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Schneefang mangelhaft montiert worden sei, weshalb die hierfür angefallenen Kosten für die Ersatzvornahme vom Beklagten zu entschädigen seien. Die übrigen nicht näher vom Beklagten bestrittenen Instandstellungskosten der Sofortmassnahmen gingen auf eine detaillierte und nachvollziehbare Abrechnung zurück. Die eingereichten Abrechnungen seien im Kontext des Parteigutachtens als stimmig und widerspruchsfrei zu betrachten. Folglich sei die Höhe der Ersatzvornahme im geltend gemachten Umfang gutzuheissen (angefochtener Entscheid E. 6.3.2).