Aus dieser Zahlung lässt sich daher nicht nur der Schluss auf den Willen des Klägers zur Abgabe seines Einverständnisses zur Haftungswegbedingung ziehen. Ein vereinbarter Haftungsausschluss liegt somit nicht vor. - 17 - 6. 6.1. Umstritten ist weiter die Höhe des Ersatzanspruchs.