Die Situation ist vergleichbar mit der Einfügung einer einseitigen Haftungsbeschränkung des Unternehmers in seiner Rechnung oder in seinem Lieferschein, bei der ebenfalls keine konkludente Haftungswegbedingung durch Bezahlung vorliegt (vgl. vorne E. 5.4). In casu war es zudem dem Beklagten bekannt, dass der Kläger die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vermeiden wollte, und aufgrund dessen die Zahlung an die D. geleistet hat (vgl. act. 19). Aus dieser Zahlung lässt sich daher nicht nur der Schluss auf den Willen des Klägers zur Abgabe seines Einverständnisses zur Haftungswegbedingung ziehen.