Erforderlich hierfür wäre, dass aus dem Bezahlen des Restbetrags nach Treu und Glauben nur der Schluss auf den Willen des Klägers zur Abgabe seines Einverständnisses zur Haftungswegbedingung hätte geschlossen werden können. Entsprechendes hat die Vorinstanz allerdings zu Recht verneint. Die Situation ist vergleichbar mit der Einfügung einer einseitigen Haftungsbeschränkung des Unternehmers in seiner Rechnung oder in seinem Lieferschein, bei der ebenfalls keine konkludente Haftungswegbedingung durch Bezahlung vorliegt (vgl. vorne E. 5.4).