Das Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe «bewusst» das Risiko eines Verlustes von Gewährleistungsansprüchen in Kauf genommen, ist sinngemäss als Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Konsenses zum Haftungsausschluss zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage, hinsichtlich der die Prüfungskognition des Obergerichts beschränkt ist (vgl. vorne E. 1.2). In der Beschwerde zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern diesbezüglich eine offensichtlich falsche, geradezu willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorliegen soll. Der blosse Umstand, dass der Kläger die Restzahlung geleistet hat, belegt jedenfalls nicht offensichtlich das Bestehen eines entsprechen-