5.5. Entgegen dem Beklagten hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass die Mängel am 6. Februar 2019 nicht bekannt gewesen wären. Auf das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist stattdessen, ob der Kläger die Wegbedingung der Haftung konkludent akzeptiert hat. Das Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe «bewusst» das Risiko eines Verlustes von Gewährleistungsansprüchen in Kauf genommen, ist sinngemäss als Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Konsenses zum Haftungsausschluss zu verstehen.