stimmten Rechtsfolgewillen der Erklärenden geschützt, wenn deren Verhalten bzw. andere Umstände nach Treu und Glauben nur den Schluss auf diesen Rechtsfolgewillen zulassen (zum Ganzen MÜLLER CHRISTOPH, Berner Kommentar, Bern 2018, N. 38 f. zu Art. 1 OR). Namentlich die Frage, ob die werkvertragliche Haftung (umfassend oder beschränkt) konkludent wegbedungen wurde, ist jeweils nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Beispielsweise gilt eine einseitig erklärte Haftungsbeschränkung, die der Unternehmer in seine Rechnung oder in seinen Lieferschein einfügt, nicht schon deshalb als vom Besteller angenommen, weil dieser sie nicht ausdrücklich ablehnt (GAUCH, a.a.O., S. 1076).