Indem der Kläger den Restbetrag an die D. bezahlt habe, habe er konkludent die vom Beklagten gesetzte Bedingung und Wegbedingung der Haftung und Gewährleistung akzeptiert. Der Kläger habe das Risiko eines Verlustes von Gewährleistungsansprüchen bewusst in Kauf genommen, da ihm die Vermeidung eines Bauhandwerkerpfandrechts wichtiger erschienen sei (Beschwerde S. 8).