5.3. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte vor, am 6. Februar 2019 seien beiden Parteien die Mängel am Dach bekannt gewesen, was auch die E-Mail des Klägers vom 2. Januar 2019 ausgelöst habe. Wenn die Vorinstanz von verschwiegenen Mängeln oder nicht bekannten Mängeln zum Zeitpunkt der Wegbedingung ausgehe, sei dies aktenwidrig (Beschwerde S. 7). Indem der Kläger den Restbetrag an die D. bezahlt habe, habe er konkludent die vom Beklagten gesetzte Bedingung und Wegbedingung der Haftung und Gewährleistung akzeptiert.