Andernfalls würden im Falle von auftretenden Werkmängeln stets sämtliche Bauhandwerker im Nachhinein von den ihnen gesetzlich auferlegten Gewährleistungspflichten zurücktreten bzw. diese wegbedingen (angefochtener Entscheid E. 5.3). Da das Werkvertragsrecht keine Möglichkeit vorsehe, die Gewährleistung im Nachhinein einseitig auszuschliessen, könne sich der Beklagte nicht auf einen allfälligen Haftungsausschluss berufen (angefochtener Entscheid E. 5.4).