Dies sei allerdings nicht zulässig. Zudem könne nicht gesagt werden, dass mit der Begleichung einer Rechnung gegenüber einem Dritten ein neuer Vertrag bzw. ein allfälliges Akzept zwischen dem Kläger und dem Beklagten vorliege resp. entstehe. Andernfalls würden im Falle von auftretenden Werkmängeln stets sämtliche Bauhandwerker im Nachhinein von den ihnen gesetzlich auferlegten Gewährleistungspflichten zurücktreten bzw. diese wegbedingen (angefochtener Entscheid E. 5.3).