5.2. Die Vorinstanz erwog, in der E-Mail des Beklagten vom 6. Februar 2019 weise der Beklagte den Kläger darauf hin, dass, wenn der Kläger eine Rechnung an einen Dritten bezahle, der Beklagte diesbezüglich die Haftung und Gewährleistung ausschliesse. In dieser E-Mail sei keine Vereinbarung der Parteien zu sehen, wonach die Gewährleistung gemeinsam ausgeschlossen resp. wegbedungen worden sei. Vielmehr habe der Beklagte einseitig mitgeteilt, dass er die Gewährleistung ausschliesse, wenn der Kläger die Rechnung an den Dritten bezahle. Dies sei allerdings nicht zulässig.