4.5. Entgegen dem beklagtischen Vorbringen schliessen somit die erfolgten Direktzahlungen an die D. als Subunternehmerin eine entsprechende Qualifikation als Werkvertrag nicht aus. Da vorliegend sowohl die Ausführarbeiten als auch die Planungs- und Projektierungsarbeiten vereinbart waren, ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines Totalunternehmervertrags ausgegangen (vgl. MÜLLER-CHEN MARKUS/GIRSBERGER DANIEL/DROESE LORENZ, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl. 2017, S. 226 f. m.w.H.). 5. 5.1. Strittig ist sodann, ob die werkvertragliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde. - 15 -