O., S. 74). Stattdessen ist der jeweilige Subunternehmer gegenüber dem Unternehmer vergütungsberechtigt (GAUCH, a.a.O., S. 77). Allerdings ist möglich, dass der Erst-Besteller vom Unternehmer vertraglich verpflichtet (Art. 112 Abs. 1 OR), angewiesen (Art. 466 OR) oder sonst wie ermächtigt wurde, den auf die Arbeit des Subunternehmers entfallenden Vergütungsteil direkt an den Subunternehmer auszuzahlen (GAUCH, a.a.O., S. 75). Möglich ist auch, dass der Erst-Besteller dem Subunternehmer die vom Unternehmer geschuldete Vergütung ganz oder teilweise bezahlt, obwohl er dem Subunternehmer, wie er weiss, nicht zur Zahlung verpflichtet ist (zum Ganzen GAUCH, a.a.O., S. 77 f.).