4.3. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte vor, die Bezahlung des Werkpreises sei die Hauptverpflichtung des Bestellers und damit ein Essentialium des Werkvertrages. Der Kläger habe eine Anzahlung vom 20. Oktober 2018 von Fr. 4'495.90 sowie die Spenglerarbeiten von Fr. 8'824.84 direkt - 14 - an die D. geleistet. Es liege daher kein Totalunternehmervertrag vor und die Haftung für Mängel am Werk treffe ihn nicht (Beschwerde S. 6).