Wenn der Werkunternehmer den Besteller anweise, eine anstehende Zahlung direkt dem Subunternehmer zu überweisen, stelle dies keine Abweichung vom Vertrag dar, sondern betreffe einzig eine Abwicklungsmodalität und damit lediglich einen Nebenpunkt. Daher vermöge dieser Umstand die Vertragsqualifikation als solche nicht zu verändern (angefochtener Entscheid E. 4.3.7).