4. 4.1. Strittig ist sodann die Qualifikation des Vertrags. 4.2. Die Vorinstanz qualifizierte den Vertrag zwischen den Parteien als Totalunternehmervertrag und damit als Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR (angefochtener Entscheid E. 4.3.8). Sie erwog, den Werkvertrag zeichne aus, dass ein Werk gegen Entgelt erstellt werde. Wenn der Werkunternehmer den Besteller anweise, eine anstehende Zahlung direkt dem Subunternehmer zu überweisen, stelle dies keine Abweichung vom Vertrag dar, sondern betreffe einzig eine Abwicklungsmodalität und damit lediglich einen Nebenpunkt.