Zwei Drittel der Anzahlung seien auch an den Beklagten für die Planung und Durchführung als GU geleistet worden (act. 2). Da die Dachsanierung gemäss der Darstellung des Beklagten in der Klageantwort vor Einbruch des Winters habe bewerkstelligt werden sollen (act. 15), ist die Begründung plausibel, dass die Direktzahlung an die D. geleistet wurde, damit diese bereits den Wareneinkauf starten konnte. Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Offerte des Beklagten nach Treu und Glauben dahingehend verstehen durfte, dass diese sowohl die Projektierung, die Bauleitung als auch die Sanierung des Daches umfasste (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.8).