Wäre der Beklagte als Generalunternehmer zu betrachten, hätte die Anzahlung nur über ihn erfolgen dürfen (act. 17). Der Kläger entgegnete, diese Anzahlung sei auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten direkt an die D. geleistet worden, damit diese bereits den Wareneinkauf habe starten können. Der Werkvertrag sei jedoch mit dem Beklagten als Vertragspartner geschlossen worden (act. 31). Zwei Drittel der Anzahlung seien auch an den Beklagten für die Planung und Durchführung als GU geleistet worden (act. 2).