Auch die vor Vertragsschluss erfolgte Zahlung des Klägers von Fr. 4'495.90 an die D. (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2) ändert nichts am Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Der Beklagte brachte vor, mit der Leistung einer Anzahlung von Fr. 4'495.90 am 20. Oktober 2018 an die D. sei der Kläger selber davon ausgegangen, dass als «eigentlicher ausführender Unternehmer» die D. zu betrachten sei. Wäre der Beklagte als Generalunternehmer zu betrachten, hätte die Anzahlung nur über ihn erfolgen dürfen (act. 17).