Auch der allfällige Umstand, dass der Beklagte die Arbeiten eins zu eins weiterverrechnet hat ohne eine Marge darauf zu erheben (Beschwerde S. 4), ändert nichts am Schluss, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, mit dem Beklagten als Vertragspartner einen Vertrag über die Ausführung der Dachsanierung – mithin die Erstellung des Werks – abzuschliessen. Da der Beklagte das entsprechende Material über eine ihm gehörende Unternehmung liefern konnte (act. 25), konnte der Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass darin eine Entschädigungsmarge des Beklagten enthalten war