37-39), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere aufgrund des Wortlauts des Vertrags und des Umstands, dass gerade auch im Chat der Beklagte als GU bezeichnet worden war, durfte der Kläger – auch wenn bei der Preisgestaltung und Definierung der auszuführenden Arbeiten im Vorfeld nebst dem Beklagten auch Herrn F. miteinbezogen wurde – nach Treu und Glauben dennoch davon ausgehen, dass der Beklagte letztlich für die Ausführung der Dachsanierung verantwortlich ist und Herr F. bzw. die D. als Subunternehmer des Beklagten fungiert.