Soweit der Beklagte anführt, dass die Dachrenovation unter aktivem Einbezug und Einmischung durch den Kläger bzw. dessen Bruder besprochen worden sei, der Kläger bzw. dessen Bruder aktiv um die Preisgestaltung bemüht gewesen seien und technische Details mit dem Dachdecker, Herrn E. und Herrn B. diskutiert worden seien, weshalb nicht von einem Totalunternehmervertrag mit dem Beklagten auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 4 und 5; sinngemäss auch bereits in Duplik act. 37-39), kann ihm nicht gefolgt werden.