Entgegen dem Beklagten spricht auch die Entstehungsgeschichte nicht gegen das Vorliegen eines Werkvertrags. Namentlich kommt dem Umstand, dass der Beklagte in der Nachricht vom 10. November 2018 mit «Sie als GU» angeschrieben wurde und der Beklagte dies gegenüber dem Kläger nicht richtigstellte, sondern in der Offerte sich wiederum als «GU» bezeichnete (angefochtener Entscheid E. 4.3.4), durchaus grosse Bedeutung zu, durfte der Kläger aufgrund dessen nach Treu und Glauben doch davon ausgehen, dass der Beklagte für die Ausführung der Dachsanierung verantwortlich ist.