Der Kläger war aufgrund dieses Slogans nicht angehalten, nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Beklagte grundsätzlich lediglich Bauprojekte organisiert, plant und leitet, haben doch die Parteien zuvor bezüglich der Fassadensanierung einen Generalunternehmervertrag abgeschlossen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Aufgrund der Bezeichnung des Beklagten als «GU» bei der Unterschrift auf der Offerte spricht die grammatikalische Auslegung des Vertrags deutlich dafür, dass - 12 -