Klagebeilage 5 und 6). In der Duplik führte der Beklagte denn auch selber aus, dass es sich bei der zitierten Stelle um einen Werbeslogan, aufgedruckt auf dem Briefpapier des Beklagten handle, der nichts mit dem Vertragsinhalt zu tun habe (act. 38 und 39). Der Kläger war aufgrund dieses Slogans nicht angehalten, nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Beklagte grundsätzlich lediglich Bauprojekte organisiert, plant und leitet, haben doch die Parteien zuvor bezüglich der Fassadensanierung einen Generalunternehmervertrag abgeschlossen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.1).