Dem Beklagten ist zwar beizupflichten, dass im oberen Bereich in der Offerte steht «Wie organisieren, planen und leiten Ihr Projekt» (Klagebeilagen 5 und 6). Allerdings durfte der Kläger aufgrund der Platzierung und Gestaltung dieser Phrase nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass es sich hierbei nicht um eine Leistungsumschreibung, sondern um einen Slogan handelte (act. 2; Klagebeilage 5 und 6), wohingegen die Leistungsumschreibung untenstehend in der Offerte zu finden ist, in der bei «Menge» ausdrücklich die Dachsanierung aufgelistet ist und auch näher umschrieben wird (angefochtener Entscheid E. 4.3.2; Klagebeilage 5 und 6).