Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, geht aus dem Vertrag vom 14. November 2018 hervor, dass der Beklagte für die Sanierungs- und Spenglerarbeiten am Dach des Klägers eine Offerte erstellte, in welcher er sich als einziger Vertragspartner des Klägers aufführte und sich als GU bezeichnete (angefochtener Entscheid E. 4.3.8; Klagebeilagen 5 und 6). Dem Beklagten ist zwar beizupflichten, dass im oberen Bereich in der Offerte steht «Wie organisieren, planen und leiten Ihr Projekt» (Klagebeilagen 5 und 6).