Zumindest spricht dieses Vorgehen eher dagegen, dass es dem tatsächlichen Willen des Klägers entsprochen hätte, dass Inhalt des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten lediglich die Organisation, Planung und Leitung der Dachrenovation, nicht aber die Ausführung der Dachsanierung erfasst bzw. Vertragspartner betreffend Ausführung der Dachsanierung der Kläger und die D. waren. Wäre der Kläger davon ausgegangen, Vertragspartner betreffend Ausführung der Dachsanierung wäre die D. bzw. der Beklagte wäre ein blosser Vermittler gewesen, wäre eher zu erwarten, dass sich der Kläger selber um die Mängelbehebung bemüht hätte und diesbezüglich nicht den Beklagten hätte