Der Beklagte stand in ständigem Kontakt mit den Unternehmen und war um die Mängelbehebung bemüht (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 4.3.4). Dies indiziert, dass auch der Beklagte sich nicht als blosser Vermittler verstand. Zumindest spricht dieses Vorgehen eher dagegen, dass es dem tatsächlichen Willen des Klägers entsprochen hätte, dass Inhalt des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten lediglich die Organisation, Planung und Leitung der Dachrenovation, nicht aber die Ausführung der Dachsanierung erfasst bzw. Vertragspartner betreffend Ausführung der Dachsanierung der Kläger und die D. waren.