In der E-Mail vom 12. Juli 2019 schrieb der Beklagte unter Bezugnahme auf die bestehenden Mängel an der Fassade und am Dach mit Verweis auf «F.»: «Die Unternehmen stehen in ständigen Kontakt mit mir und wissen das Sie dies schnellst möglichst korrigieren müssen». Der Beklagte hat somit nach den Dachsanierungsarbeiten mit dem Dachdecker, der D., Kontakt aufgenommen und dabei erklärt, der Dachdecker werde die Mängel beheben und er, der Beklagte, werde die Baukontrolle machen. Der Beklagte stand in ständigem Kontakt mit den Unternehmen und war um die Mängelbehebung bemüht (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 4.3.4).