Als nachträgliches Verhalten zu würdigen sind sodann die nach Vertragsschluss ausgetauschten Chatnachrichten. In der Beschwerde verweist der Beklagte lediglich auf vor Vertragsschluss ausgetauschte Nachrichten (Beschwerde S. 5), welche untenstehend zur Ermittlung des normativen Konsenses zu berücksichtigen sind. Auf die von der Vorinstanz genannten nach Vertragsschluss datierenden Chatnachrichten geht er hingegen nicht ein. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat der Beklagte am 14. Dezember 2018 ausgeführt, dass das Holz abgedeckt werde, sodass keine Feuchtigkeit mehr drankomme, und dass er die Mängel dem Dachdecker mehrfach mitgeteilt habe.