den Auftrag erteilt hat. Im Falle eines Vertrags zur Ausführung der Dachsanierung mit dem Beklagten bestehen auch keine verrechenbaren Forderungen zwischen dem Kläger und der D.. Soweit der Beklagte sodann auf die direkte Bezahlung der Spenglerarbeiten von Fr. 8'824.84 an die D. hinweist, fehlen weitere Informationen zu den Umständen dieser Zahlung bzw. eine weitergehende Begründung (vgl. Beschwerde S. 6), sodass aufgrund dieser Bezahlung ebenfalls nicht auf einen entsprechenden tatsächlichen Willen des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschlossen werden kann, sondern eine blosse Zahlungsmodalität nicht auszuschliessen ist.