raturen in Verrechnung hätte stellen können (Beschwerde S. 6), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB kann der Handwerker zur Sicherung seiner Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat (Bauhandwerkerpfandrecht), errichten lassen, unabhängig davon, wer dem Handwerker - 10 -