Ebenso hätte – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – seitens des Beklagten kein Anlass bestanden, dieses Einverständnis zu erteilen unter Vorbehalt eines Gewährleistungs- bzw. Haftungsausschlusses. Aus dieser Zahlung kann daher gerade nicht auf einen tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden, dass der Vertrag vom 14. November 2018 zwischen dem Kläger und dem Beklagten lediglich die Organisation, Planung und Leitung der Dachrenovation, nicht aber die Ausführung der Dachsanierung erfasst bzw. Vertragspartner betreffend Ausführung der Dachsanierung der Kläger und die D. sind.