31 und 40; Klagebeilage 14). Hätte es dem tatsächlichen Willen des Klägers entsprochen, den Vertrag betreffend Ausführung der Dachsanierung direkt mit der D. abzuschliessen, hätte kein Anlass bestanden, den Beklagten um Erlaubnis zu ersuchen, die Zahlung direkt an die D. zu überweisen. Ebenso hätte – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – seitens des Beklagten kein Anlass bestanden, dieses Einverständnis zu erteilen unter Vorbehalt eines Gewährleistungs- bzw. Haftungsausschlusses.