Sodann werde bestritten, dass zwei Drittel des Preises aus Materialkosten bestanden habe (act. 33). Erstellt ist, dass der Kläger den Beklagten um Einverständnis ersucht hat, den Betrag von Fr. 18'500.00 direkt an die D. zu bezahlen, da letztere dem Kläger die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angedroht hatte. Der Beklagte hat dieses Einverständnis erteilt unter Vorbehalt eines Gewährleistungsbzw. Haftungsausschlusses (act. 31 und 40; Klagebeilage 14).