Der Kläger sei unter Androhung eines Bauhandwerkerpfandrechts genötigt worden, die Zahlung zu leisten. Die Bauarbeiten wären ohne die Zahlung nicht weitergegangen, obwohl der Beklagte für die Erstellung und Vollendung der Dachsanierung verantwortlich gewesen sei (act. 31). Dem Kläger sei die Duldung des Eintrags eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht zumutbar gewesen (act. 32). Sodann werde bestritten, dass zwei Drittel des Preises aus Materialkosten bestanden habe (act. 33).