Aus der direkten Zahlung des Restbetrags von Fr. 18'500.00 an den Dachdecker sei ersichtlich, dass auch der Kläger den Beklagten nicht als Generalunternehmer angesehen habe (act. 25). Der Kläger brachte demgegenüber vor, eine klare Trennung zwischen der Planung und der Ausführung habe nicht bestanden (act. 31). Die Zahlung von Fr. 18'500.00 an die D. habe der Kläger geleistet, da sich diese geweigert habe, ohne die Zahlung die Mängel zu beheben. Der Kläger sei unter Androhung eines Bauhandwerkerpfandrechts genötigt worden, die Zahlung zu leisten.