zwei Anzahlungen von Fr. 22'000.00 je am 16. und 21. November 2018 seien noch Fr. 18'500.00 offen gewesen. Der Betrag von Fr. 8'824.84 für Spenglerarbeiten sei direkt an die D. überwiesen worden. Daraus sei ersichtlich, dass wie bereits bei der direkten Anzahlung an die D. von Fr. 4'495.90 am 20. Oktober 2018 eine klare Trennung zwischen den Werksarbeiten sowie den Planungs- und Bauführungsarbeiten des Beklagten und den Materiallieferungen bestanden habe (act. 18). Aus der direkten Zahlung des Restbetrags von Fr. 18'500.00 an den Dachdecker sei ersichtlich, dass auch der Kläger den Beklagten nicht als Generalunternehmer angesehen habe (act. 25).