Zu würdigen ist sodann der Umstand, dass der Kläger Zahlungen direkt an die D. geleistet hat. Bei der Leistung eines Teils der Anzahlung vom 20. Oktober 2018 handelt es sich um vorvertragliches Verhalten, welches untenstehend im Rahmen des normativen Konsenses zu würdigen ist. Als nachträgliches Verhalten zu würdigen sind demgegenüber die nach Abschluss des vorliegend zu beurteilenden Vertrags vom 14. November 2018 erfolgten Zahlungen. Der Beklagte brachte vor, unter Berücksichtigung der -9-