Da offenbar zeitliche Dringlichkeit zur Beendigung der Arbeiten bestand – die Arbeiten sollten vor Einbruch des Winters erfolgen (act. 15 und 20) – ist es nachvollziehbar, dass Herr E. zwecks zeitgerechter Erledigung der Arbeiten mithalf, unabhängig davon, ob betreffend Ausführung der Dachsanierung der Beklagte oder die D. Vertragspartner des Klägers war.