Zu prüfen bleibt damit, ob aufgrund von nachträglichem Verhalten ein entsprechender tatsächlicher Wille des Klägers als erstellt zu betrachten ist. Diesbezüglich verweist der Beklagte zunächst auf den Umstand, dass Herr E. bei der Ziegelverlegung mitgeholfen hat. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der Beschwerde (Beschwerde S. 6) kann hieraus aber nicht auf einen entsprechenden tatsächlichen Willen des Klägers geschlossen werden. Da offenbar zeitliche Dringlichkeit zur Beendigung der Arbeiten bestand – die Arbeiten sollten vor Einbruch des Winters erfolgen (act.