Die Offerten seien von der D. an ein Unternehmen des Beklagten gerichtet gewesen (act. 74). Die zentrale Person für sie sei der Beklagte gewesen (act. 76). Er sei ihr Gesamtansprechpartner gewesen und er habe ihn im WhatsApp auch als GU angesprochen (act. 79). Auch seinen Aussagen lässt sich somit nicht entnehmen, dass es der tatsächliche Wille des Klägers gewesen wäre, mit dem Beklagten einen Vertrag über die Organisation, Planung und Leitung der Dachrenovation exklusiv der Ausführung der Dachsanierung abzuschliessen bzw. einen Vertrag betreffend Ausführung der Dachsanierung direkt mit der D. abzuschliessen.