Ganz sicher sei er aber nicht mehr (act. 68). Seine Ausführungen betreffen sein Verständnis der Sachlage, direkte Angaben zum tatsächlichen Willen des Klägers machte er nicht. Stattdessen sagte er gar aus, eigentlich nie Kontakt zum Kläger gehabt zu haben (act. 64). Der Zeuge Herr E. sagte aus, der Halbbruder des Klägers zu sein (act. 72). Bei den Offerten, die Herr B. erhalten und ihnen gegeben habe, habe er diverse Nachfragen getätigt bzw. mit Herrn B. besprochen (act. 73 f.). Auch «Herr F.» – gemeint ist Herr F. – habe Antworten geliefert (act. 74). Die Offerten seien von der D. an ein Unternehmen des Beklagten gerichtet gewesen (act. 74).