Offerte, Klagebeilage 5, handle es sich um eine gemeinsame Offerte von ihm und Herrn F. (act. 88). Er habe die Arbeit eins zu eins weiter offeriert. Wenn er GU wäre, müsste er auch daran verdienen. Er habe nur vermittelt (act. 89). Der Zeuge Herr F. sagte aus, im Zusammenhang mit den Arbeiten zuerst vom Beklagten kontaktiert worden zu sein (act. 63). Der Beklagte habe die D. vermittelt, d.h. er habe den Auftrag an die D. weitergeleitet (act. 65). Ganz konkret mit der Arbeit bestätigt habe ihn Herr E. (act. 65). Er habe drei Offerten erstellt, die er Herrn E. und Herrn B., nicht aber Herrn A. gesandt habe (act. 64). Ganz sicher sei er aber nicht mehr (act. 68).