Er habe dem Beklagten ausdrücklich gesagt, dass es über den Beklagten habe abgewickelt werden sollen, weil er alles aus einer Hand habe haben wollen. Er habe vom Beklagten die gleichen «GU Leistungen» wie bei der Fassade erwartet. Herr F. sei seiner Ansicht nach ein Unterauftragnehmer des Beklagten gewesen (act. 84). Der Beklagte hat keine direkten Aussagen zum entsprechenden tatsächlichen Willen des Klägers gemacht, sondern hat sein Verständnis der Sachlage wiedergegeben (act. 87 ff.). So sagte der Beklagte aus, er habe dem Kläger gesagt, dass er kein Dachdecker sei, er aber Dachdecker kenne, die er dazu nehmen könne. Bei der -8-