Aus den Partei- und Zeugenaussagen lässt sich vorliegend nicht entnehmen, dass es der tatsächliche Wille des Klägers bei Vertragsschluss gewesen wäre, mit dem Beklagten lediglich einen Vertrag über die Organisation, Planung und Leitung der Dachrenovation exklusiv der Ausführung der Dachsanierung abzuschliessen bzw. einen Vertrag betreffend Ausführung der Dachsanierung direkt mit der D. abzuschliessen. So sagte der Kläger aus, den Auftrag zur Dachsanierung dem Beklagten als GU erteilt zu haben. Er habe dem Beklagten ausdrücklich gesagt, dass es über den Beklagten habe abgewickelt werden sollen, weil er alles aus einer Hand habe haben wollen.