2014, N. 370 ff. zu Art. 18 OR). Soweit eine Vertragspartei den Nachweis für einen vom normativen Beweisergebnis abweichenden tatsächlichen Willen erbringen will, geschieht dies durch Umstände und Beweismittel, die im Rahmen der normativen Auslegung unbeachtlich bleiben. Zu denken ist insbesondere an Partei- oder Zeugenaussagen zum tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 361 zu Art. 18 OR). Überdies stellt nachträgliches Verhalten der Parteien ein Indiz für deren tatsächlichen Willen dar (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632).